Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV)
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Soforthilfe zur Aufrechterhaltung der sozialen und gesundheitlichen Infrastruktur im Land Brandenburg

Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe im Jahr 2024 zur Aufrechterhaltung der sozialen und gesundheitlichen Infrastruktur im Land Brandenburg gemäß der Sozial- und Gesundheitsinfrastruktur-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie

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Fristende zur Antragstellung: 30. September 2024

Im Rahmen des von der Landesregierung aufgelegten Brandenburg-Pakets werden Soforthilfen zur Aufrechterhaltung der sozialen und gesundheitlichen Infrastruktur im Land Brandenburg bereitgestellt.

Ziel des Soforthilfeprogramms ist es durch die Gewährung eines pauschalen Mehrbelastungsausgleichs zur Abmilderung der gestiegenen allgemeinen Inflations- und Energiekosten, den Fortbestand von Einrichtungen, Diensten, Beratungsstellen, Projekten, Vereinen, Verbänden und sonstigen Institutionen im Bereich der sozialen und gesundheitlichen Infrastruktur zu sichern.

Der Mehrbelastungsausgleich wird nur für krisenbedingte Mehraufwendungen, die nicht durch vorrangig in Anspruch zu nehmende Unterstützungsleistungen Dritter gedeckt werden können, gewährt. Die Soforthilfen des Landes Brandenburg sind somit nachrangig zu Maßnahmen des Bundes und anderer Dritter.

Für diesen Zweck stehen Soforthilfen als Billigkeitsleistungen in Höhe von insgesamt 1,0 Mio € zur Verfügung. Die Billigkeitsrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

Sie wählen nach Nr. 4.3 der Billigkeitsrichtlinie aus, wenn sie bereits Zuwendungen vom MSGIV (bzw. LASV) im Jahr 2024 erhalten. Sie wählen nach Nr. 4.4 der Billigkeitsrichtlinie aus, wenn sie keine Zuwendungen vom MSGIV (bzw. LASV) erhalten.

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