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§ 3 Abs. 6 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG)
"Soweit ein Denkmal aufgrund dieses Gesetzes in die Denkmalliste eingetragen wurde, hat die Denkmalfachbehörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Eigenschaft als Denkmal durch Verwaltungsakt festzustellen."
Informationen zu Ihrem Denkmal
Sie sind Eigentümer oder Eigentümerin eines Denkmals.
Falls Sie weiterführende Informationen wünschen können Sie sich auf unserer Homepage (https://bldam-brandenburg.de/) über den Reiter „Denkmale“ eigenständig informieren.
Ihre Ansprechpartnerin oder Ihr Ansprechpartner für Archäologische Denkmale, für Bau- und Kunstdenkmale, für Gartendenkmale und für technische Denkmale und Industriedenkmale informieren Sie gerne und lassen Ihnen weiterführende Informationen zukommen oder verweisen Sie an die für die Akteneinsicht zuständige Stelle.
Die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner entnehmen Sie bitte unserer Homepage über den Reiter "BLDAM".
Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen erhalten Sie von der unteren Denkmalschutzbehörde (vgl. § 22 Abs. 2 BbgDSchG). Die Feststellung der Denkmaleigenschaft gem. § 3 Abs. 6 BbgDSchG ist für die Erlangung von Steuervergünstigungen nicht erforderlich und auch nicht ausreichend. Die Erlangung von Steuervergünstigungen ist einzig durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der unteren Denkmalschutzbehörde möglich.
Ein Antrag auf Feststellung der Denkmaleigenschaft durch Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn das Denkmal nach dem 31.7.2004 in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen wurde. Wurde das Denkmal bereits früher in die Denkmalliste eingetragen, ist ein solcher Antrag nicht zulässig.
Eintragungen in die Denkmalliste erfolgen von Amts wegen; Dritte können eine solche Eintragung anregen (vgl.: § 3 Abs. 2 BbgDSchG).
Sollten Sie als Eigentümer oder Eigentümerin die Eintragung eines Bauwerkes / Objektes in die Denkmalliste wünschen, nehmen Sie bitte schriftlich oder per E-Mail Kontakt mit uns auf. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden dann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen, den Denkmalwert prüfen und gegebenenfalls die Eintragung in die Denkmalliste veranlassen.
Der Schutz von Denkmalen nach dem BbgDSchG ist von der Eintragung in die Denkmalliste nicht abhängig (vgl.: § 3 Abs. 1 Satz 2 BbgDSchG).
Klicken Sie auf Starten, um das Formular Schritt für Schritt online auszufüllen.
Sie können Ihr Anliegen anschließend online einreichen. Weitere Informationen erhalten Sie nach dem Ausfüllen.
Sie erhalten ein fertig ausgefülltes Dokument als PDF-Dokument für Ihre Unterlagen.
Störungsmeldung
Problem mit dem Formular? Einen Fehler gefunden? Dann wenden Sie sich bitte an den Service Desk (SD) des Brandenburgischen IT-Dienstleisters unter der Telefonnummer 0331 39-9999 oder senden Sie Ihre E-Mail an: sd@zit-bb.brandenburg.de